28.06.2020

Überarbeitung des Sexualstrafrechts

Nach dem §183 des StGB des deutschen Strafgesetzbuches wird bestraft „ein Mann, der eine andere
Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt“ (vgl. §183 Abs. 1) mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu einem Jahr.

Nach der Diplom-Psychologin Lydia Benecke gehen manche Schätzungen von etwa halb so vielen
exhibitionistisch agierenden Frauen wie Männern aus. Diese Straftaten werden in vielen Fällen nach
dem §183a „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ belangt. Dieser sieht allerdings nur eine Bestrafung
im Falle einer sexuellen Handlung vor, worunter das reine Entblößen nicht fällt. Der Gesetzgeber soll
dementsprechend den §183 so abändern, dass auch Frauen für rein exhibitionistische Straftaten
belangt werden können. Hierzu bietet sich die Ersetzung des Wortes „Mann“ durch „Person“ an. Diese
Forderung wird seit 2017 vom Petitionsausschuss des Bundestags ebenfalls unterstützt, geschehen
ist seitdem trotzdem nichts.

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