Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Grundsätze
§ 3 Grenzen und Gliederung
§ 4 Grundsätze der Mitgliedschaft
§ 5 Aufnahmeverfahren
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Fördermitglieder
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
§ 9 Karteibereinigungsverfahren
§ 10 Organe
§ 11 Kreiskongress
§ 11a Digitaler Kreiskongress
§ 12 Geschäftsordnungsmäßige Bestimmungen zum Kreiskongress
§ 13 Der Kreisvorstand
§ 14 Vertrauensperson
§ 15 Finanzordnung
§ 16 Kassenprüfung
§ 17 Satzungsregelungen
§ 18 Auflösung
§ 19 Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Junge Liberale Solingen” und ist ein nicht eingetragener Verein. Die gängige Abkürzung des Vereinsnamens lautet „JuLis Solingen“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Solingen.

§ 2 Grundsätze

(1) Der Verein ist ein Kreisverbands und damit ein Unterverband des Bezirksverbands, des Landesverbands und des Bundesverbands der Jungen Liberalen.

(2) Die Jungen Liberalen Solingen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge, liberal denkende Menschen zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

(3) Die Jungen Liberalen Solingen setzen sich das Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu verwirklichen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.

(4) Die Jungen Liberalen Solingen erkennen in der Freien Demokratischen Partei (FDP) die einzige Partei in Deutschland, die als politischer Ansprechpartner für diese Ziele dienen kann. Die Jungen Liberalen Solingen sind die Jugendorganisation der FDP Solingen.

§ 3 Grenzen und Gliederung

Grenzen und Namen der Gliederungen orientieren sich an denen der FDP Solingen.

§ 4 Grundsätze der Mitgliedschaft

(1) Wer Mitglied bei den Jungen Liberalen ist, ist auch Mitglied im Bezirks-, Landes- und Bundesverband.

(2) Die Mitgliedschaft in ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das Mitglied in Solingen seinen Wohnsitz hat. Auf ausdrücklichen Wunsch eines potenziellen Mitglieds kann hiervon abgewichen werden, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass sich die Jungen Liberalen Solingen mit dem eigentlich zuständigen Orts- oder Kreisverband ins Benehmen setzt. Existiert kein nordrheinwestfälischer Kreisverband so ersetzt dessen Entscheidung der Landesvorstand.

(3) Mitglied kann nur werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer politischen konkurrierenden Organisation ist.

(4) Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Grundsätze, die Satzungsregelungen und die Beitragsordnung der Jungen Liberalen Solingen an.

§ 5 Aufnahmeverfahren

(1) Die Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form bei den Jungen Liberalen Solingen oder den Jungen Liberalen einer übergeordneten Ebene beantragt werden.

(2) Der Antrag wird durch den Kreisvorstand angenommen. Er gilt dann als vom Kreisvorstand angenommen, wenn der Kreisvorstand nicht innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme durch den Kreisvorsitzenden widerspricht.

(3) Die Aufnahme wird erst wirksam, sobald das Mitglied darüber durch den Landesvorstand schriftlich benachrichtigt wurde. Erfolgt eine solche Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim Landesverband, so gilt das Mitglied als aufgenommen.

(4) Die Jungen Liberalen Solingen sowie der Landesvorstand können gegen die Aufnahme eines Mitglieds Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Erreichen der Altersgrenze gemäß § 4 Abs. 3, durch Tod, Austritt, Ausschluss gemäß § 8 Abs. 2 oder Karteibereinigungsverfahren gemäß § 9.

(2) Bekleidet ein Mitglied bei Erreichen der Altersgrenze gemäß § 4 Abs. 3 ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet seine Mitgliedschaft erst mit dem Ablauf der Amtsperiode. Eine Wahl in Ämter nach Erreichen der Altersgrenze ist unzulässig.

(3) Der Austritt muss in schriftlicher Form bei den Jungen Liberalen Solingen oder beim Landesverband erklärt werden.

(4) Der Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation gilt als sofort wirksamer Austritt.

§ 7 Fördermitglieder

Die Jungen Liberalen Solingen nehmen keine eigenen Fördermitglieder auf, sondern verweisen auf die Fördermitgliedschaft bei den Jungen Liberalen NRW. Die Bestimmungen des § 7 der Landessatzung Junge Liberale NRW gelten entsprechend.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

Verstöße gegen die Satzung, die Grundsätze des Verbandes oder die Verursachung eines schweren Schadens für den Verband durch ein Mitglied oder Fördermitglied können auf Antrag des Landesvorstandes oder des für ein Mitglied zuständigen Kreisvorstandes und durch Urteil des Landesschiedsgerichts durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Die Bestimmungen des § 8 der Landessatzung Junge Liberale NRW gelten entsprechend.

§ 9 Karteibereinigungsverfahren

(1) Steht ein Mitglied oder Fördermitglied trotz schriftlicher Mahnung, die die Androhung eines Karteibereinigungsverfahrens enthält, im Beitragsrückstand für mindestens sechs Monate, so kann
die Mitgliedschaft durch Zustimmung der Jungen Liberalen Solingen und des Landesvorstandes beendet werden.

(2) Erklären die Jungen Liberalen Solingen die Mitgliedschaft für beendet, so endet sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Landesverband und das betroffene Mitglied schriftlich informiert worden sind. Im Zweifel genügt hier ein ernsthafter Zustellungsversuch an die vom betroffenen Mitglied beim Landesverband angegebene Postadresse.

(3) Gegen eine Beendigung der Mitgliedschaft, nicht aber einer Fördermitgliedschaft, im Rahmen des Karteibereinigungsverfahrens kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen. Die Bestimmungen des § 9 der Landessatzung Junge Liberale NRW gelten entsprechend.

§ 10 Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
a) der Kreiskongress
b) der Kreisvorstand.

(2) Alle Organe gelten als beschlussfähig, wenn sie als ordnungsgemäß einberufen worden sind. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte ein Kreiskongress beschlussunfähig sein, weil weniger als 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, so hat der Kreisvorstand die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen nach dem beschlussunfähigen Kreiskongress einen neuen Kreiskongress einzuberufen. Dieser zweite Kreiskongress ist dann auch ohne Anwesenheit von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig

(3) Das passive Wahlrecht zur Mitgliedschaft in einem Organ oder für ein sonstiges Amt des Kreisverbandes ist nicht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. Die für die Landesebene anderslautenden Bestimmungen des § 10 der Landessatzung Junge Liberale NRW sind zu beachten.

§ 11 Kreiskongress

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussgremium der Jungen Liberalen Solingen.

(2) Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Änderung der Satzung, Geschäfts- und Beitragsordnung
d) Auflösung des Kreisverbandes.

(3) Jedes Mitglied der Jungen Liberalen Solingen ist auf dem Kreiskongress wahlberechtigt. Das Wahlrecht auf dem Kreiskongress ist jedoch an eine vollständige Beitragszahlung für den laufenden Zahlungszeitraum gemäß §14 gebunden. Außerdem muss die Mitgliedschaft bereits am letztmöglichen fristgerechten Termin für die Einladung zum entsprechenden Kreiskongress bestanden haben.

(4) Der Kreiskongress tagt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Kreisvorstandes in Textform. Eine Einladung per E-Mail ist, insofern das Mitglied eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat, ausdrücklich zulässig. Zusätzlich muss innerhalb von zwei Monaten ein außerordentlicher Kreiskongress stattfinden, wenn mindestens 8 wahlberechtigte Mitglieder dies beantragen oder der Kreisvorstand dies mit absoluter Mehrheit beschließt.

(5) Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung muss eine vorläufige Tagesordnung enthalten.

§ 11a Digitaler Kreiskongress

(1) Neben dem Kreiskongress gemäß § 11 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Kreiskongress (Digitaler Kreiskongress) einberufen werden. Er ersetzt nicht den Kreiskongress nach § 11 Abs. 2.

(2) Digitale Kreiskongresse werden mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand mittels Einladung in Textform an alle stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Wenn ein Mitglied keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an dieses Mitglied eine schriftliche Einladung.

(3) Für den digitalen Kreiskongress gelten § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 bis 2 sowie 4 bis 5 entsprechend. Aufgaben nach § 11 Abs. 2 nimmt er nicht wahr.

(4) Der Kreisvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des digitalen Kreiskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik. Die sogenannte geheime Abstimmung findet auf einem digitalen Kreiskongress als verdeckte Abstimmung statt.

§ 12 Geschäftsordnungsmäßige Bestimmungen zum Kreiskongress

(1) Jedes Mitglied hat Teilnahme- und Rederecht.

(2) Der Kreiskongress wählt zu Beginn ein Tagungspräsidium und eine Protokollführung. Das Protokoll wird von einem Mitglied des Tagungspräsidiums und der Protokollführung unterzeichnet.

(3) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung zum Kreiskongress angekündigt sind. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung oder eine Geschäftsordnung zum Kreiskongress nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Wahlen zum Kreisvorstand finden geheim statt. Andere Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein wahlberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung beantragt.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. Anträge sind grundsätzlich nur zulässig, wenn  sie eine Woche vor dem Kreiskongress in der Geschäftsstelle der Jungen Liberalen Solingen eingegangen sind. Der Kongress hat zudem das Recht, sich mit Dringlichkeitsanträgen zu befassen, die von mindestens 5 wahlberechtigten Mitgliedern gestellt werden müssen.

(5) Weitere geschäftsordnungsmäßige Regelungen trifft der Kreiskongress in Form einer Geschäftsordnung. Er hat insbesondere das Recht, Maßnahmen zur Identitätsfeststellung der Mitglieder zu treffen. Solange sich der Kreiskongress keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt die Geschäftsordnung zum Bundeskongress der Jungen Liberalen analog. Im Falle von Regelungslücken gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages analog.

§ 13 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand (kurz: Vorstand) besteht aus dem geschäftsführenden Kreisvorstand und bis zu drei Beisitzern.

(2) Der geschäftsführende Ortsvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden für Organisation
c) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
d) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden für Programmatik
e) der/dem Schatzmeister

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress für die Dauer eines Jahres gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erreicht. Ab dem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird auch hier die erforderliche Mehrheit von keinem Kandidaten erreicht, findet der dritte Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen statt.

(4) Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Kreiskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Die Amtsperiode eines Kreisvorstandes endet erst mit der Wahl eines neuen Kreisvorstandes.

(5) Die Abberufung von Mitgliedern des Kreisvorstandes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum erfolgen. Dies bedarf einer absoluten Mehrheit der Stimmberechtigten. Anträge auf Abberufung müssen den Delegierten mit der Einladung zugegangen sein.

(6) Der Vorsitzende vertritt den Verband. Er kann im Namen des Verbandes Verträge abschließen oder Vollmachten zum Abschluss von Verträgen erteilen. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter oder der Schatzmeister. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(7) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse  hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung und für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er gibt dem Kreiskongress einen jährlichen Kassenbericht.

(8) Der Kreisvorstand führt die politischen Beschlüsse des Kreiskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

(9) Der Kreisvorstand legt zu Beginn seiner Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor. Der Vorsitzende legt am Ende seiner Amtsperiode dem Kreiskongress gegenüber einen Rechenschaftsbericht über seine geleistete Arbeit ab.

§ 14 Vertrauensperson

(1) Der Kreiskongress wählt für die Dauer von einem Jahr eine Vertrauensperson. Sie darf kein weiteres Wahlamt nach dieser Satzung innehaben. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erreicht, bei Stimmgleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt.

(2) Die Vertrauensperson ist eine Anlaufstelle zur Prävention und Lösung von sozialen Konflikten innerhalb des Verbandes. Sie besitzt kein Stimmrecht bei Sitzungen des Kreisvorstandes.

§ 15 Finanzordnung

(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Jedes Mitglied der Jungen Liberalen Solingen schuldet einen Mitgliedsbeitrag. Der Kreisverband hat die Beitragshoheit über Mitglieder des Kreisverbandes. Der Mitgliedsbeitrag des Landesverbandes gemäß § 17 der Landessatzung Junge Liberale NRW wird für die Mitglieder des Kreisverbandes durch den Kreisverband an den Landesverband abgeführt.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist als halbjähriger Beitrag definiert und staffelt sich wie folgt:
a) Beitragsgruppe A: 15€ für Schüler 5
b) Beitragsgruppe B: 21€ für Auszubildende, Leistende von Freiwilligendienst, Arbeitssuchende und Studenten
c) Beitragsgruppe C: 27€ für alle Mitglieder, die nicht unter a) und b) fallen
Der Nachweis der Zugehörigkeit zu den Beitragsgruppen A oder B muss vom Mitglied erbracht werden. Die Zugehörigkeit kann einem Mitglied auch auf entsprechenden Beschluss des Kreisvorstandes gewährt werden.

(5) Die Beiträge sind zum Beginn eines Halbjahres fällig. Sie werden mittels Banküberweisung abgeführt.

§ 16 Kassenprüfung

(1) Der Kreiskongress wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer. Sie dürfen kein Mitglied des Kreisvorstands sein. Ihre Amtsperiode endet mit der Wahl neuer Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, vom Schatzmeister vollen Einblick in alle Unterlagen, die zur ordnungsgemäßen Buchführung gehören, zu erhalten. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse jährlich und erstatten einen Bericht an den Kreiskongress.

§ 17 Satzungsregelungen

(1) Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreiskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Delegierten zusammen mit der Einladung zur Kenntnis gebracht wurden. Ein Verweis auf eine Internetseite, auf dem die Satzungsänderungsanträge für jedes Mitglied zugänglich sind, reicht aus.

§ 18 Auflösung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreiskongresses. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Kreiskongress allen Mitgliedern zugegangen ist. Die Antragsfrist beträgt fünf Monate.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Bezirksverband.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf dem Kreiskongress der Jungen Liberalen Solingen beschlossen und tritt zum 01.09.2016 in Kraft.
Die Satzung wurde geändert am 19.06.2017, 03.02.2018, 09.02.2019, 28.06.2020 und am 12.03.2022.